Satzung
Die Satzung des Kulturring Kaufbeuren e.V.
- Der Verein heißt „Kulturring Kaufbeuren e.V." Er hat seinen Sitz in Kaufbeuren. Er ist in das Vereinsregister einzutragen.
- Der Zweck des Kulturrings Kaufbeuren ist die Förderung und Durchfuhung von kulturell wertvollen Veranstaltungen auf dem Gebiete der Bühnenkunst, im Musikleben und in der bildenden Kunst. Der Kulturring Kaufbeuren verfolgt somit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre evtl. eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlage zurück. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Mitglieder des Kulturrings Kaufbeuren können alle natürlichen Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sowie juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechtes werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennen und bereit sind, diese nach besten Kräften zu fordern. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Austritt muss schriftlich erklärt werden.
- Die Organe des Kulturrings Kaufbeuren sind: Für Sonderausgaben können nach Bedarf Arbeitsausschusse gebildet werden. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Der Vorstand beruft zur Führung der laufenden Geschäfte, sowie zur Planung und Durchführung der Veranstaltungen einen Geschäftsführer (wird nicht praktiziert). Dieser ist bei seiner Arbeit an die Weisungen des Vorstandes gebunden. Der Beirat besteht aus 12 Mitgliedern. Er wird jeweils vom Vorstand einberufen. Dies hat auch zu geschehen, wenn die Mehrheit des Beirates es wünscht. Vorstand und Beirat werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf 3 Jahre gewählt. Die Mitglieder der Arbeitsausschüsse werden vom Vorstand berufen, ebenso die ersten Beiratsmitglieder.
- der Vorstand,
- der Beirat,
- die Mitgliederversammlung
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende, jeder für sich allein handlungs- und vertretungsbefugt. Vereinsintern wird bestimmt, daß der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig werden soll.
- Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt jeweils nach Beendigung des Vereinsjahres, längstens bis zum 31.3. des darauffolgenden Jahres zusammen. Sie wird vom Vorstand schriftlich mindestens eine Woche vor dem Termin mit Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Vorstand muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn der zehnte Teil der Mitglieder diese unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt, oder wenn es das Vereinsinteresse gebietet. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten, der jährlich 25,- Euro, für Jugendliche 12,50 Euro beträgt.
- Der Mitgliederversammlung obliegen:
- Die Wahl des Vorstandes und Beirats,
- die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
- die Genehmigung der Jahresrechnung,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Genehmigung des Arbeitsprogrammes und des Voranschlages für das bevorstehende Vereinsjahr,
- die Beschlußfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der Anwesenden erforderlich. - Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung werden niedergeschrieben und vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer unterzeichnet.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Kulturringes Kaufbeuren oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die evtl. eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisten Sacheinlagen übersteigt, der Stadt Kaufbeuren zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige kulturelle Zwecke zu verwenden hat.
Kaufbeuren, den 7.12.1970

